Leitfaden zur Absetzbarkeit

Für Arbeitnehmer/-innen

Weiterbildungskosten bei Arbeitnehmer/-Innen, die aus eigener Tasche bezahlt werden, können Sie als Arbeitnehmer/-in als 'Werbungskosten' im Rahmen Ihrer Arbeiternehmer-Veranlagung geltend machen (von der Steuer absetzen).

Absetzbare Bildungsmaßnahmen sind:

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit und umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die Fortbildung allein muss mit dem Beruf zu tun haben, den man bereits ausübt, oder sie muss nach einer Berufsausbildung für einen neuen Job benötigt werden (bei bereits erfolgter Stellenzusage).

Nicht abzugsfähig sind Aus- und Weiterbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen oder für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sind. Auch sind Ausbildungskosten nicht absetzbar, wenn sie für den erstmaligen Berufseinstieg von Nutzen sind. Waren (Sind) Sie jedoch in der Zwischenzeit Arbeitslos und haben bereits den Beruf ausgeübt, kann man die Absetzbarkeit von Fort- und Weiterbildungskosten beantragen.

Zusammenfassung:

Die Steuerersparnis durch Absetzung kann man geltend machen für:

  • den Kursbeitrag (abzüglich etwaiger Förderungen)
  • Lehr- und Arbeitsunterlagen
  • Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder amtliches Kilometergeld (nachweislich),
  • Diäten für die ersten 5 Kalendertage bzw. findet die Fort- od. Weiterbildung unregelmäßig an verschiedenen Wochentagen statt, für die ersten 15 Kurstage, wenn die Weiterbildung mindesens 25km vom Wohnort bzw. Arbeitsort stattfindet.
  • Nächtigungskosten, wenn aufgrund der Kurszeiten eine Heimreise nicht zumutbar ist und eine Strecke mehr als 120 km umfasst.
Für Unternehmer/-Innen

Weiterbildung von Arbeitnehmer-/innen sind Betriebsausgaben, wenn die Weiterbildung im betrieblichen Interesse liegt, und das Unternehmen die Kosten für die Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter/-innen trägt.

Als Kosten der Fort- und Weiterbildung gelten neben den direkt übernommenen Kurskosten auch weitere Kosten wie die Ausgaben für Fachbücher, Unterbringung, Verpflegung und Reisekosten, die der Unternehmer trägt. Werden diese Kosten vom Unternehmen getragen, gibt es für dieses einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil den 'Bildungsfreibetrag' oder die 'Bildungsprämie'.

Der 'Bildungsfreibetrag' wird als fiktive Betriebsausgabe verbucht und wirkt daher gewinnmindernd. Er beträgt 20 % von den Bildungsaufwendungen für die unmittelbaren Aufwendungen für externe Bildungsmaßnahmen. D.h., durch diesen Bildungsfreibetrag werden die tatsächlichen Bildungsaufwendungen (Reise- u. Unterbringungskosten sind nicht einzuberechnen) zu 100% als Betriebsausgabe wirksam. Die 'Bildungsprämie" i. H. v. 6 % der Bildungsaufwendungen, kann nur für Bildungsausgaben geltend gemacht werden, für die kein Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen wurde.

Weiterbildung von Unternehmer/-Innnen

Selbständige können die eigene Fort- und Weiterbildungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die Höhe der 'Steuerersparnis' ist der jeweiligen Steuerprogression abhängig.

Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist, dass die Fort- u. Weiterbildung betrieblich veranlasst ist, also mit der ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht. Für die Absetzbarkeit der Weiterbildungskosten gelten ähnliche Bestimmungen wie für derartige Aufwendungen von Nichtselbstständigen.


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