Absetzbarkeit

Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung werden als Werbungskosten (für Arbeitnehmer) bzw. Betriebsausgaben (für Selbstständige) anerkannt, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit stehen oder im Zusammenhang mit einem (dem ausgeübten Beruf) artverwandten Beruf stehen.

Zusätzlich können aber auch Ausgaben und Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. damit artverwandten Beruf stehen. Ausgaben und Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist.

Für Arbeitnehmer/-innen

Nicht abzugsfähig sind Fort- u. Weiterbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Nicht absetzbar sind auch Ausbildungskosten für den erstmaligen Berufseinstieg, sofern nicht eine bereits erfolgte Stellenzusage erfolgte. Wurde jedoch bereits ein Beruf ausgeübt und durch Arbeitslosigkeit unterbrochen, kann die Absetzbarkeit von Fort- u. Weiterbildungskosten beantragt werden.

Für Unternehmen

Bildungsausgaben für Arbeitnehmer/-innen sind Betriebsausgaben, wenn die Fort- und Weiterbildung im betrieblichen Interesse steht, und das Unternehmen die Bildungskosten seiner Mitarbeiter trägt.

Leitfaden zur Absetzbarkeit


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